Die Beratung nach §37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegebedürftige - welche ausschließlich Geldleistungen in Anspruch nehmen - verpflichtend.
Die Beratung ist für Sie immer kostenlos.
Gerne beraten wir Sie in Ihrem häuslichen Umfeld.
Die sogenannte hauswirtschaftliche Versorgung umfasst sämtliche Handlungen , die im Haushalt einer kranken oder pflegebedürftigen Person erledigt werden müssen und zu denen diese nicht eigentständig in der Lage sind.
Vorrangig sind dies:
- das Einkaufen von Lebensmitteln und Alltagsgegenständen
- das Kochen und Zubereiten von Mahlzeiten
- die Reinigung der Wohnung
- Wechseln und Waschen von Kleidung und Textilien
- Geschirrspülen und vieles mehr
Die Grundpflege beinhaltet Hilfeleistungen bei Mobilität, wie die Hilfe beim Aufstehen, Lagern, dem Zubettgehen oder beim Treppensteigen.
Hilfeleistungen im Bereich der Körperpflege, beim Waschen, Duschen, Baden, sowie die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.
In der Behandlungspflege geht es um die wichtigste medizinische Versorgung, wie z.B. Blutdruck- und Blutzuckermessungen, Wundversorgung, Injektionen, das Anlegen von Kompressionsverbänden und die Medikamentengabe.
Die Behandlungspflege muss ärtzlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt für Menschen, die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung haben oder der Pflegegrad nicht den gesamten Bedarf abdecken kann.
Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch über Ihre eventuellen Ansprüche.
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson, kann sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten einer Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege zu Hause beteilligen.
Vereinbaren Sie hierzu einen kostenlosen Beratungstermin.
Ob jemand pflegebedürftig ist, bemisst sich an den körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen, die die Selbstständigkeit im Alltag erschweren.
Je schwerer die Einschränkungen, desto höher der Pflegegrad.
Die verschiedenen Pflegegrade (1-5) gewährleisten, dass bereits für erste kleine Einschränkungen Leistungen in Anspruche genommen werden können.
Welcher Pflegegrad vorliegt, wird bei einer Begutachtung durch einen Gutachter ermittelt.
Bevor die Begutachtung stattfindet, muss ein Erstantrag gestellt werden. Erst wenn dieser bei der Pflegekasse eingegangen ist, kommt ein unabhängiger Gutachter des Medizinisches Dienstes zu einem vereinbarten Termin vorbei, um die Begutachtung vorzunehmen.
Gerne sind wir bei der Beantragung eines Pflegegrades behilflich und unterstützen Sie.
Einsatzgebiete:
- Hanau
- Main-Kinzig-Kreis
- Rhein-Main-Gebiet
- Hochtaunuskreis
- Kreis Groß-Gerau