Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Kompetent & persönlich

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Diese dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und bietet wertvolle Unterstützung für pflegende Angehörige.

Unsere Beratung ist für Sie kostenlos und findet in Ihrem häuslichen Umfeld statt. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen, geben hilfreiche Tipps zur Pflege und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – individuell, kompetent und einfühlsam.

Pflegegrad Beratungseinsatz (§37.3 SGB XI) Zeiträume
Pflegegrad 1 Nicht vorgeschrieben
Pflegegrad 2 1× pro Halbjahr 01.01.–30.06.
01.07.–31.12.
Pflegegrad 3 1× pro Halbjahr 01.01.–30.06.
01.07.–31.12.
Pflegegrad 4 1× pro Vierteljahr 01.01.–31.03.
01.04.–30.06.
01.07.–30.09.
01.10.–31.12.
Pflegegrad 5 1× pro Vierteljahr 01.01.–31.03.
01.04.–30.06.
01.07.–30.09.
01.10.–31.12.
 

Personen, die zu Hause gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI durchführen zu lassen. Sie haben jedoch das Recht, halbjährlich eine Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies wünschen. Dazu können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.